Satzung des Vereins “Gemeinschaft der Freunde des Agion Oros Athos e. V.”
§ 1
Der Verein führt den Namen “Gemeinschaft der Freunde des Agion Oros Athos” e. V. und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein hat seinen Sitz in Ellwangen/Jagst. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstige Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Zusammenführung der am Agion Oros Athos in Griechenland interessierten Menschen zur Förderung des Verständnisses des athonitischen Gedankenguts und der Lebensweise auf dem Athos in orthodoxer Hinsicht, vor allem im Hinblick auf die Vielschichtigkeit der einzelnen Großklöster, Skiten und Kellien und deren Verwaltung, sowie der Vertiefung in das Leben der Eremiten und Kellioten.
Erreicht werden soll dieser Zweck durch
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Aussprache und Erfahrungsaustausch bei gemeinsamen Treffen
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Erfassung der einschlägigen Literatur und des Kartenmaterials
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Besuche in der Mönchsrepublik Athos
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die Herstellung und Aufrechterhaltung der Verbindung zu deutschsprachigen Mönchen auf dem Athos und deren finanzeille Unterstützung
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die finanzielle Unterstützung anderer mönchischer Einrichtungen auf dem Agion Oros Athos nach Maßgabe der Mitgliederversammlung oder Beschlusses des Vorstandes
- indirekte Unterstützungen, z.B. Ausstellungen und Buchveröffentlichungen mit Bezug zum Athos zur Förderung satzungsgemäßer Ziele
§ 3
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Als ordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden. Über den notwendigen schriftlichen Aufnahmeantrag und gegebenenfalls ein Aufnahmeverfahren entscheidet der Vorstand. Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand Personen ernennen, die sich um den Verein selbst oder auf dem Gebiet der Vereinsinteressen in besonderer Weise verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit.
§ 4
Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds,
- durch freiwilligen Austritt ,
- durch Streichung in der Mitgliederliste,
- durch Ausschluß.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand und ist nur zum Schluß des Kalenderjahrs zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstands ausgeschlossen werden. Vorher ist dem Mitglied, unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluß steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
§ 5
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Vorstand kann ordentliche Mitglieder aus besonderen Gründen vom Mindestjahresbeitrag befreien.
Nach Deckung von vereinsbezogenem Verwaltungsaufwand können Überschüsse aus dem Beitragsaufkommen auf Beschluss des Vorstandes einem satzungsgemäßen Zweck zugeführt werden. Auch verwendungszweckfreie Unterstützungen können auf Beschluss des Vorstandes nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Weitere Unterstüzungen nach Maßgabe von Vorstands- und Mitgliederversammlungsbeschlüssen werden projektbezogen geführt.
§ 6
Organe des Vereins sind
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
§ 7
Der Vorstand des Vereins besteht aus
- dem 1. Vorstand
- dem 2. Vorstand
- dem Kassenwart
- dem Schriftführer
- und maximal aus zwei Beisitzern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder der 2. Vorstand vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er verbleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
§ 8
Der Vorstand tagt mindestens einmal im Jahr und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung, insbesondere Aufstellung der Tagesordnung und Vorbereitung von Unterstützungsvorschlägen an die Mitgliederversammlung.
- Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung,
- Aufstellung des Haushaltsplanes und des Jahresberichts,
- Beschlussfassung über Aufnahme, Aufnahmeverfahren, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern,
- Beschlussfassung über satzungsgemäße Unterstützungen bis zum jeweiligen Wert des jährlichen Beitragsaufkommens
Der Vorstand entscheidet bei seinen Beschlüssen mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorstand, anwesend sind oder schriftlich zugestimmt haben. Die angenommenen Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten.
§ 9
Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter einer Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. , bei dessen Verhinderung vom 2. Vorstand geleitet.
Bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
Die Beschlüsse der Versammlung sind schriftlich festzuhalten und vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung, die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
§ 10
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand jederzeit einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
§ 11
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der 1. und 2. Vorstand gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 12
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Catholica Unio - Zentrale für Deutschland, Werk der Kongregation für die Ostkirchen, Grabenberg 2a, 97070 Würzburg, als ein vom Heiligen Stuhl approbiertes Werk zur Förderung der Beziehungen mit den Orientalischen Kirchen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig, erhalten jedoch für vereinsgebundene Reisen außerhalb von Mitgliederversammlungen Kostenersatz in angemessener Höhe auf Beschluss des Vorstandes.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 30. Juni 1990 errichtet , unterschrieben von den in der Gründungsversammlung beigetretenen Personen:
Michael Neubauer (verstorben)
Albert Mühleisen (verstorben)
Hans Mühleisen
Michael Henn
Dr. Klaus Mayer
Wolfgang Schaufelberger
Bärbel Neubauer (verstorben)
Els Mühleisen
und in der Mitgliederversammlung vom 4.6.1994, 5.6.2004, 27.5.2006 und 19.06.2010 und 24.04.2015 geändert.
Stand August 2015